Artikel 59 Mehrere Anmelder
Eine europäische Anmeldung kann von einem oder mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden. Die Anmelder können unterschiedlichen Vertragsstaaten angehören.
Artikel 118
Regeln 41, 72 und 151
Artikel 118
Regel 41
Regel 72
Regel 151
Artikel 59 EPÜ
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